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Geflügelpest: weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung

Minden-Lübbecke -

Der Kreis Minden-Lübbecke weitet seine Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest aus. Im benachbarten Landkreis Vechta ist Mittwoch, 14. Dezember 2016, ein Fall von Vogelgrippe in Damme/Rüschendorf amtlich festgestellt worden. In einem Umkreis von zehn Kilometern um das betroffene Gehöft ist ein Beobachtungsgebiet eingerichtet, das den Kreis Minden-Lübbecke in Teilen betrifft. Im Kreis Minden-Lübbecke selbst gibt es bisher keine an Geflügelpest erkrankte Tiere.

Geflügelpest: Verhinderung der Ansteckung durch weitere MaßnahmenDer Kreis Minden-Lübbecke erlässt dazu eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung. Diese wird im Laufe des heutigen Tages inklusive einer genauen lokalen Bestimmung des Beobachtungsgebietes auf der Homepage der Kreisverwaltung veröffentlicht: www.minden-luebbecke.de unter der Rubrik „Service - Tiere und Lebensmittel“

Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise für das Beobachtungsgebiet:

  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten ist verboten.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Allgemein gilt: Die Tierhalter im gesamten Kreis Minden-Lübbecke haben ihren Bestand, die Anzahl der Tiere und etwaige Todesfälle von Geflügel der Kreisverwaltung anzuzeigen.

(Text: Kreis Minden-Lübbecke | Foto: Archiv)

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