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Nach Nebentätigkeits-Urteil: Kreis legt Striet-Zahlen offen

Minden-Lübbecke -

Nach einer gerichtlichen Entscheidung vom 17. Februar 2017 liegt dem Kreis jetzt das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vor.

Nach einer gerichtlichen Entscheidung vom 17. Februar 2017 liegt dem Kreis jetzt das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vor. Der Kreis hat die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Minden geprüft, bewertet und akzeptiert. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Somit teilt der Kreis die von der Neuen Westfälischen geforderten Zahlen jetzt der Presse mit. „Wir begrüßen ausdrücklich, dass durch dieses Urteil nun Klarheit herrscht“, sagt Landrat Dr. Ralf Niermann (Foto). „Nachdem wir jetzt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind, erteilen wir selbstverständlich die geforderten Auskünfte.“

Der damalige Dezernent Jürgen Striet hat die nach heutiger rechtlicher Prüfung nicht korrekt erhaltenen Summen, die nicht verjährt waren, in vollem Umfang zurückgezahlt. Dies waren 15.542 Euro von 2010 bis Anfang 2013 für die Tätigkeit als Betriebsleiter des Abfallentsorgungsbetriebs Minden-Lübbecke, die Striet nebenamtlich übernommen hatte. Insgesamt hat Striet von 1989 bis Anfang 2013 als Werkleiter AML 122.700 Euro erhalten, also wie bekannt pro Jahr 4908 Euro. Für die Zeit von Anfang 2013 bis zum Ausscheiden des damaligen Dezernenten auch als Werkleiter Ende 2016 sind keine Zahlungen mehr erfolgt.

Die weiteren infrage stehenden Zahlungen waren im Ergebnis der Prüfung nicht zurückzuzahlen. Bei ihnen handelte es sich um die Prämienzahlung für die termingerechte Fertigstellung des Johannes Wesling Klinikums, die pauschale Aufwandsentschädigung im Bereich des Zweckverbandes Kliniken im Mühlenkreis und anschließend der MKK AöR sowie um die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Geschäftsführer der AML-IMMO.

Hintergrund

Der damalige Dezernent hat die zusätzlichen Tätigkeiten seinerzeit auf Weisung seines Dienstherrn übernommen. So haben auch alle politischen Gremien einschließlich des Kreistags im Jahr 1988 ihn zum Werkleiter des Abfallentsorgungsbetriebs Minden-Lübbecke (AML) bestellt. Ziel war es, die genannten Aufgaben möglichst kostengünstig zu erledigen und nicht an externe Personen oder Firmen zu vergeben. In allen genannten Unternehmen des Kreises hat sich diese Entscheidung sowohl finanziell als auch strukturell positiv ausgewirkt.

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Maßgabe für die Nebentätigkeit als Werkleiter war laut Kreistagsbeschluss, dass Striet die Aufgaben nebenamtlich und damit außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit ausüben musste. Aus diesem Grund sollte ihm die jetzt in Rede stehende monatliche Entschädigung von 409 Euro (seinerzeit 800 DM) gezahlt werden.

Diese Regelung wurde nicht infrage gestellt, bis Landrat Dr. Ralf Niermann Anfang 2013 umfassende Prüfungen veranlasste. Ergebnis war, dass aufgrund der Rechtsform des AML für die Tätigkeit als Werkleiter keine Entschädigung hätte gezahlt werden dürfen. Denn der AML ist eine so genannte eigenbetriebsähnliche Einrichtung des Kreises. Durch diese Nähe des AML zum Kreis hätte Striet seine Tätigkeit von vornherein in seiner normalen Dienstzeit ausüben können, was der Kreis bei der Bestellung zum Werkleiter 1988 noch ausgeschlossen hatte. Dafür wäre er dann entsprechend anderweitig zu entlasten gewesen. Die Kosten für die Arbeitsleistung wären damit innerhalb der Kreisverwaltung entstanden.

Die genannte Nebentätigkeit des damaligen Dezernenten bestand somit bereits seit über 20 Jahren, sie unterlag als Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn weder einer vorherigen Genehmigungspflicht noch einer Befristung. Anders als selbst beantragte Nebentätigkeiten musste diese Nebentätigkeit also nicht alle fünf Jahre neu genehmigt werden.

Mit der letztlichen Entscheidung, rechtliche und finanzielle Unklarheiten im Sinne eines sachgerechten Interessenausgleichs im Mediationsverfahren zu beseitigen, konnten deutlich höhere Prozesskosten vermieden werden. Das Verfahren wurde von einem Mediator mit langjähriger Erfahrung als Richter geführt. Die Kosten des Mediators haben sich auf insgesamt 2.072,00 Euro belaufen. Hiervon hat der Kreis die Hälfte, also 1.036,00 Euro, getragen. Da jede Seite anwaltlich vertreten war, ist vereinbart worden, dass jede Seite die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten trägt. Der Kreis hat danach zusätzlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.404,79 Euro getragen.
(Text: Sabine Ohnesorge – Foto: Kreis Minden-Lübbecke)

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