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Pandemie: Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung

Minden-Lübbecke -

Der Inzidenzwert des Kreises liegt aktuell über 200, in einigen Kommunen auch deutlich höher als 200. Deswegen erlässt der Kreis Minden-Lübbecke in Abstimmung mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales eine neue Allgemeinverfügung als Folge-Regelung für die jetzt auslaufende Allgemeinverfügung.

In ganz Nordrhein-Westfalen gelten die Maßnahmen, die in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW festgelegt wurden. Das Land NRW hat außerdem für einige Gebiete mit hoher Inzidenz die Coronaregionalverordnung erlassen. Die dort festgelegten Regelungen betreffen auch den Kreis Minden-Lübbecke.

Wegen des lokalen Infektionsgeschehens im Kreisgebiet Minden-Lübbecke hat der Krisenstab des Kreises nun die mit dem MAGS abgestimmten weiteren Maßnahmen in der neuen Allgemeinverfügung beschlossen, die an diesem

Donnerstag, 14. Januar 2021 in Kraft tritt und zum 01.02.2021 endet.

Die neue Allgemeinverfügung des Kreises Minden-Lübbecke:

1. Jeder wird angehalten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen.
2. Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil.
Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt.
Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt.
3. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.
Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.
4. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
5. In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohner*innen oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen.
6. In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort Tätigen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken und Rehakliniken umfasst. Verantwortlich sind die Inhaber*innen bzw. Träger.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens empfiehlt der Kreis dringend einen Verzicht auf Präsenzgottesdienste in der klassischen Form und bittet die Kirchen und Gemeinden auch im Übrigen um größtmögliche Zurückhaltung.

Die Allgemeinverfügung sowie alle weiteren geltenden Regelungen gibt’s auch unter www.minden-luebbecke.de
(Text: Sabine Ohnesorge – Kreis Minden-Lübbecke)