• Lübbecke
  • Espelkamp
  • Rahden
  • Pr. Oldendorf
  • Hüllhorst
  • Stemwede

Landesregierung schränkt den Bewegungsradius ein

Minden-Lübbecke -

Corona-SchutzverordnungMotivfoto: Bild von Thanks for your Like • donations welcome auf Pixabay

Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (sogenannte „Hotspots“) zu geben, hat das Land Nordrhein-Westfalen am Montag (11. Januar 2021) eine Coronaregionalverordnung erlassen. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab Dienstag, 12. Januar 2021, in den namentlichen genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen und ist eine Umsetzung der auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 5. Januar 2021 beschlossenen Regelungen.

Im Gebiet

  • des Kreises Minden-Lübbecke
  • des Kreises Höxter
  • des Oberbergischen Kreises und
  • des Kreises Recklinghausen

gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen:

A. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem der genannten Gebiete liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

B. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem der genannten Gebiete liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen A und B ausgenommen sind

  • die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeit-bereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.

Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. (Text: Landesregierung NRW)