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Corona-Regelungen bis zum 30. September verlängert

NRW -

Nachdem Bundesrat und Bundestag die aktuellen Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes bis zum 30. September 2022 verlängert haben, hat auch das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung bis zum 30. September 2022 inhaltlich unverändert verlängert. Die derzeit geltenden Basisschutzmaßnahmen für die vulnerablen Personengruppen sowie die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gelten damit fort.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Derzeit ist die Infektionslage in Nordrhein-Westfalen stabil, und die Zahl der mit Corona infizierten Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern ist in den vergangenen Wochen zurückgegangen. Dennoch bleiben wir insbesondere mit Blick auf den kurz bevorstehenden Herbstanfang wachsam und beobachten die Situation weiterhin fortlaufend, um auf Veränderungen frühzeitig reagieren zu können. Für ab Anfang Oktober hat der Bund im Infektionsschutzgesetz eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der wir als Länder kurzfristig auf eine kritische Infektionsentwicklung reagieren können. Es ist gut, dass wir über die Handlungsmöglichkeiten der Länder jetzt endlich Klarheit haben. Die aktuellen Zahlen geben aber derzeit keine Veranlassung, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Daher bereiten wir aktuell auch auf Basis des ab dem 1. Oktober geltenden Infektionsschutzgesetzes einen Fortbestand der bisherigen Landesregelungen vor.“

Nach der Corona-Schutzverordnung gilt in Nordrhein-Westfalen zunächst weiterhin:

· Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt wie bisher erhalten.

· Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.

· Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.

· Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

· In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Das Schulministerium wird über die Regelungen für die Zeit nach den Anfang Oktober beginnenden Herbstferien in der kommenden Woche informieren. Im Kita-Bereich gelten aufgrund der aktuell stabilen Lage zunächst bis auf Weiteres die Ende Juli beschlossenen Regelungen fort. Weitere Informationen dazu stehen auf der Internetseite des nordrhein-westfälischen Schulministeriums und auf der Internetseite des nordrhein-westfälischen Kinder- und Jugendministeriums zur Verfügung.

Die Test- und Quarantäneverordnung wurde ebenfalls ohne Änderungen verlängert. Auch künftig gilt, dass, wer positiv getestet ist, grundsätzlich zehn Tage in Isolation muss. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Die formelle Veröffentlichung der Verordnungen ist für Donnerstag, 22. September 2022, vorgesehen.

Am 1. Oktober treten mit dem neuen § 28b des Bundesinfektionsschutzgesetzes dann deutliche Änderungen im Bundesrecht in Kraft. So gelten Masken- und Testpflichten in verschiedenen Bereichen künftig unmittelbar und bundesweit einheitlich kraft Gesetzes. Die Länder bekommen darüber hinaus weitergehende Regelungsmöglichkeiten. Eine Coronaschutzverordnung auf dieser neuen Rechtsgrundlage wird aktuell erarbeitet und rechtzeitig vor dem 1. Oktober veröffentlicht werden.

Quelle: Land NRW