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Kritische Coronalage: Raus nur noch aus triftigem Grund

Espelkamp -

Update des Kreises Minden-Lübbecke in Ergänzung zur Allgemeinverfügung für die Stadt Espelkamp vom Donnerstag, 10. Dezember 2020:

  • Ab Montag, 14. Dezember 2020, kein Präsenzunterricht mehr an allen Schulen
  • Ab Montag, 14. Dezember 2020, Ausgangssperre ab 21 Uhr bis 4 Uhr

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in Ergänzung zur gestern, Mittwoch, veröffentlichten Allgemeinverfügung des Kreises für die Stadt Espelkamp zwei weiteren Maßnahmen zugestimmt: Ab 14. Dezember 2020 wird es in allen Schulen im Stadtgebiet der Stadt Espelkamp keinen Präsenzunterricht mehr geben bis zu den Ferien. Zudem wird es ebenfalls ab Montag für die Stadt eine Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 4 Uhr geben. Auch vor offiziellem Inkrafttreten der Ergänzungen hält der Krisenstab des Kreises jede weitere auch freiwillige Einschränkung der Kontakte ausdrücklich für sinnvoll.

„Wir begrüßen es sehr, dass das Ministerium wie besprochen unsere weiteren Vorschläge nochmals geprüft und diesen zusätzlichen Maßnahmen jetzt schon sehr zeitnah zugestimmt hat“, sagt Landrätin Anna Katharina Bölling. „Gleichzeitig bedauern wir, dass diese Schritte notwendig sind und hoffen auf einen baldigen Erfolg der Maßnahmen – sie dienen der Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger. Wir erleben zunehmend schwere Verläufe auch bei jüngeren Patienten, und die Zahl der Intensivpatienten steigt stetig. Nur gemeinsam können wir es schaffen, diese Entwicklung zu stoppen.“ (Text: Mirjana Lenz - Kreis Minden-Lübbecke)

Kreis Minden-Lübbecke, 10. Dezember 2020

Auch unter Berücksichtigung des dynamischen Infektionsgeschehens innerhalb des ganzen Kreises ist die Zahl der Neuinfektionen in der Stadt Espelkamp als besonders kritisch anzusehen. Derzeit liegt die 7-Tages-Inzidenz dort bei 528,61. Damit zeigt sich, dass die bereits getroffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um das dortige Infektionsgeschehen nachhaltig zu reduzieren. Es sind daher weitere Maßnahmen zu treffen, um eine signifikante Senkung der Zahl der Neuinfektionen zu erreichen.

Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes werden daher Maßnahmen angeordnet, die zum einen die Kontakte jedes Einzelnen zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich reduzieren und zum anderen besonders vulnerable Gruppen besonders vor einer Infektion schützen sollen.

Nach Abstimmung des Kreiskrisenstabes mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen werden für das Gebiet der Stadt Espelkamp im Rahmen einer Allgemeinverfügung folgende schärfere Maßnahmen angeordnet, die ab Freitag, 11. Dezember 2020, gelten:

  • Jeder wird angehalten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen.
  • Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung finden nicht in Präsenz statt. Beerdigungen können mit bis zu 10 Personen stattfinden.
  • Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen und Einrichtungender beruflichen Rehabilitation sowie für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs-und Förderungsverordnung anerkannt wurden, werden vorläufig geschlossen.
  • Private Zusammenkünfte sind auf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Private Zusammenkünfte mit Personen aus einem weiteren Haushalt sind auf höchstens insgesamt 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Diese Beschränkung gilt ausdrücklich auch für Wohnungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG.
  • Über die in der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO sowie den vorstehenden Regelungen genannten Orte und Anlässe hinaus besteht eine entsprechende Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske auch für alle Personen, die sich im öffentlichen Bereich der Breslauer Straße sowie der Gerhard-Wetzel-Straße aufhalten.
  • In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort Tätigen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken umfasst. Verantwortlich sind die Inhaber*innen.

Text: Kreis Minden-Lübbecke