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Geflügelpest: Beobachtung endet – Stallpflicht bleibt

Minden-Lübbecke -

Der Kreis Minden-Lübbecke hebt ab Ostermontag, 5. April 2021, das Beobachtungsgebiet, das im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Geflügelpest in einem Putenbetrieb in Preußisch-Oldendorf-Lashorst am 6. März 2021 festgelegt wurde, auf. Ebenfalls aufgehoben, allerdings ab Dienstag, 6. April 2021, wird das Beobachtungsgebiet, das im Zusammenhang mit dem Seuchenfall in Lemförde am 6. März 2021 festgelegt wurde. Die Stallpflicht für Geflügel bleibt aber bestehen.

Die Aufhebung der beiden Beobachtungsgebiete ist möglich, da alle Maßnahmen (unter anderem die Räumung und die amtlich abgenommene Reinigung und Desinfektion der beiden Seuchenbetriebe, Durchführung von Untersuchungen in Geflügelbeständen in den ausgewiesenen Restriktionsgebieten) unverzüglich umgesetzt wurden und bei Nutzgeflügel in den betroffenen Bereichen keine weiteren Fälle von Geflügelpest aufgetreten sind. Aufgehoben sind damit auch die Beschränkungen, die im Tier- und Warenverkehr für Geflügel und Eier galten.

Dagegen muss die Anordnung der Aufstallpflicht für den gesamten Kreis Minden-Lübbecke weiterhin aufrechterhalten erhalten werden. In den letzten Wochen wurden dem Veterinäramt Totfunde von Wildvögeln gemeldet, bei deren Untersuchung der Erreger der Geflügelpest nachgewiesen wurde. Das beweist, dass immer noch aktives Virus in der Umwelt vorhanden ist.
Ein wichtiges Instrument zur Seuchenvorbeuge ist die Verhinderung von Kontakten zwischen Wildvögeln und gehaltenem Hausgeflügel, was am wirksamsten durch Aufstallung des Hausgeflügels sichergestellt werden kann.

Stallpflicht bedeutet, dass das Geflügel vor Wildvögeln geschützt untergebracht werden muss. Dies ist gewährleistet, wenn die Tiere in einem festen Stall eingesperrt werden. Es ist aber auch eine vor Wildvögeln geschützte Unterbringung im Außenbereich möglich, so dass die Tiere weiterhin in den Genuss von Tageslicht und Freiluft kommen können. Eine solche Schutzvorrichtung muss seitlich zum Beispiel durch einen engmaschigen Draht gegen ein Eindringen von Wildvögeln gesichert sein. Nach oben hin muss etwa durch die Abdeckung mit einer Plane verhindert werden, dass Vogelkot hereinfallen kann. Außerdem muss die Plane auch an den Seiten ausreichend weit überstehen, damit Kot nicht in das Innere gelangen kann.

Die Biosicherheitsmaßnahmen sollen vor allem sicherstellen, dass keine Erreger von außen in den Stall einschließlich Futter und Einstreulager eingetragen werden. Das Betreten des Stalls darf daher nur mit sauberer betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalkleidung erfolgen. Insbesondere müssen die Schuhe direkt vor Betreten des Stalls gewechselt oder desinfiziert werden. Zum Tränken ist Leitungswasser zu verwenden, gleiches gilt für die Reinigung von Tränkebehältnissen. Auf keinen Fall sollte Oberflächen- oder Wasser aus fließenden Gewässern genutzt werden.

Das Veterinäramt weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass jeder Halter/jede Halterin von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet ist, die Haltung bei der Tierseuchenkasse in Münster und/oder beim Veterinäramt anzuzeigen. Anmeldeformulare etc. und weitere Informationen zum Geflügelpestgeschehen im Mühlenkreis sind unter „Aktuelles zur Geflügelpest“ auf der Homepage des Kreises unter www.minden-luebbecke.de zu finden.
Link zur Online-Sonderausgabe des Amtlichen Kreisblattes: https://www.minden-luebbecke.de/media/custom/2832_3696_1.PDF?1617530665.
(Text: Florian Hemann - Kreis Minden-Lübbecke)