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Corona: Einschränkungen und Überbrückungshilfen

Lübbecke -

Der Kreis Minden-Lübbecke hat heute mit dem beim Landeszentrum Gesundheit gemeldeten Wocheninzidenz-Wert von 57,3 den zweiten Grenzwert von 50 überschritten. Damit gilt auch für das Kreisgebiet Minden-Lübbecke ab sofort die Gefährdungsstufe 2.

Diese Regelungen gelten ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 – sie treten im Kreis Minden-Lübbecke an diesem Dienstag, 27. Oktober 2020, in Kraft.

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt für den betroffenen Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt (als sogenannter Hotspot) die „Gefährdungsstufe 2“ mit folgenden Regeln:

  • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
  • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen.
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

Zusätzliche Maßnahmen für den Kreis Minden-Lübbecke:

  • Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind Fangesänge, Sprechchöre und Unterstützungsrufe nicht zulässig.
  • Das Mitsingen sowie Sprechchöre sind bei allen öffentlichen Veranstaltungen, Aufführungen und Konzerten nicht zulässig. Dies gilt auch für Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Religionsausübung sowie auf Trauerfeiern.

Zusätzlich gelten bereits folgende Regelungen aus der Überschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 35:

  • Maskenplicht auch am Sitz- und Stehplatz: Bei Konzerten und Aufführungen sowie bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen muss ein Mund-Nasen-Schutz auch am Sitz- oder Stehplatz getragen werden. Auch für Zuschauer bei Sportveranstaltungen (drinnen und draußen) gilt diese Regelung.
  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 CoronaSchVO gehören (auch bei festen Sitzplätzen und Vorliegen eines namentlichen Sitzplans):
    • bei internen Unterrichtsveranstaltungen, praktischen Übungen und Prüfungen im öffentlichen Dienst
    • bei Bildungsangeboten oder Prüfungen von außerschulischen Einrichtungen und Organisationen
    • bei Konzerten, Aufführungen in öffentlichen oder privaten Kultureinrichtungen
    • beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen u. ä.
    • bei sonstigen Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen

Eine darüber hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, z.B. in der Lübbecker Fußgängerzone, wurde nicht beschlossen.

Abweichend davon wird für die Aktion „Lübbecker Lichter“ nur am Freitag, 6. November 2020, in der Lübbecker Innenstadt im Bereich der Fußgängerzone aufgrund der Erfahrungen aus der ersten Veranstaltung (2. Oktober 2020) sowie des allgemein gestiegenen Infektionsgeschehens eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet.

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen (2. Phase)

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Die Antragsstellung ist ab sofort durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Weitere Informationen unter: www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2

(Text: Peter Schmüser – Lübbecke Marketing)