• Lübbecke
  • Espelkamp
  • Rahden
  • Pr. Oldendorf
  • Hüllhorst
  • Stemwede

WG-Mietrecht: sehr komplex

Günstig und mit persönlichem Anschluss – das sind die Vorteile einer Wohngemeinschaft (WG). Bevor es jedoch an den Einzug in die neue Gemeinschaft geht, sollte das Vertragsverhältnis geklärt werden, denn es bestimmt die Rechte und Pflichten aller Parteien, rät Jurist Georg Goebel (Foto), der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.

Das sind die Vertragsmodelle:

● Einer der Bewohner schließt als Hauptmieter den Mietvertrag mit dem Vermieter und Untermietverträge mit den anderen Mitbewohnern ab. Besonders wichtig ist dabei die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung. Sinnvoll ist es zudem, in einer Nachmieterklauselfestzulegen, unter welchen Bedingungen ein Mitglied der WG ausscheiden und dafür ein neues Mitglied in den Vertrag eintreten kann.

● Der Hauptmieter wiederum sollte mit seinen Untermietern ebenfalls einen schriftlichen Vertrag abschließen. Sind alle WG-Bewohner im Mietvertrag als Hauptmieter eingetragen, so treten sie auch als gleichberechtigte Vertragspartner auf.

Konkret: Wenn einer seinen Mietanteil nicht bezahlt, darf sich der Eigentümer an den kapitalkräftigsten Bewohner halten.

● Den meisten Einfluss – aber auch Aufwand - für Vermieter bietet die dritte Variante: Hier wird pro Zimmer ein Mietvertrag unterzeichnet. Die Nutzung von Gemeinschafts-Wohnräumen wie Küche und Bad wird vom Vermieter geregelt.

Der einzelne Mieter haftet nur für die eigene Miete und von ihm verursachte Schäden.

Im Zweifel oder bei Problemen ist juristischer Beistand unverzichtbar.Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/