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Trotz Testament gesetzliche Erfolge?

In der Regel ist es das Ziel einer testamentarischen Anordnung, von den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Dass der Wille des Erblassers auch so umgesetzt wird, wie er sich dies zu Lebzeiten vorgestellt hat, setzt voraus, dass dieser korrekt und eindeutig zu Papier gebracht worden ist, sagt Jurist Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.

Im Rahmen der Erstellung eines Testamentes ist deshalb insbesondere auf eine eindeutige Erbeinsetzung zu achten. Es kann eine (auch sogenannte juristische Personen, wie z.B. Vereine) als Alleinerbe eingesetzt werden, oder es kann bestimmt werden, das mehrere Personen zu bestimmten Anteilen Erben werden sollen. Problematisch wird es, wenn im Testament eine solche ausdrückliche Erbeinsetzung fehlt, sondern nur bestimmte Geldbeträge oder einzelne Gegenstände zugewendet werden. Bei solchen Zuwendungen handelt es sich nämlich grundsätzlich um Vermächtnisse, die vom Erben erfüllt werden müssen.
Es soll also nicht verfügt werden: "Der Neffe Max bekommt die Eigentumswohnung, der Neffe Hans die Wertpapiere und die Nichte Carola den Schmuck und das Bargeld." Ein solches Testament lässt nicht ohne weiteres erkennen, wer in die Rechtstellung des Verstorbenen einrücken und damit auch in die nicht aufgeführten Nachlassgegenstände erhalte und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Kommt es dann zum Streit zwischen den beteiligten Personen, ist der tatsächliche Erblasserwille durch eine gerichtliche Auslegung zu ermitteln.
Dabei kann es dazu kommen, dass je nach Umfang und Wert des verteilten Nachlasses keine Erbeinsetzung vorliegt und dann - entgegen der Vorstellung des Erblassers - die gesetzliche Erbfolge greift.

Zur Vermeidung von kostspieligen Erbprozessen sollte man sich deshalb bereits bei der Testamentserstellung über die juristische Eindeutigkeit der Formulierungen bei einem erbrechtlichen versiertem Rechtsanwalt informieren. Text: Rechtsanwalt Georg Goebel / Weitere Infos: http://www.jur24.de/