Rosenkrieg ums Eigenheim
Häufiger Streitpunkt bei Scheidungen ist die gemeinsame Immobilie der Eheleute. Wer bekommt das Haus? Wer zahlt den Kredit? Was vielen nicht klar ist: Nur wer im Grundbuch eingetragen ist, der ist auch Eigentümer der Immobilie, betont Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke.
Steht nur einer der Ehepartner im Grundbuch, so gehört auch nur diesem das Grundstück und die darauf gebaute Immobilie. Dieser Ehepartner kann nach der Scheidung mit der Immobilie dann auch machen, was er will.
Wer also glaubt, mit dem Gang zum Standesamt gehöre die Hälfte der Immobilie des anderen Ehegatten ihm, der irrt. Bringt z.B. die Ehefrau ein Grundstück in die Ehe mit, auf dem beide dann gemeinsam ein Haus errichten, und wird der Ehemann nicht im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen, gehört auch das Haus allein der Ehefrau. Entscheidend ist der Eintrag im Grundbuch, denn der Alleineigentümer hat das alleinige Verfügungsrecht über die Immobilie.
Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehepartner, der nicht als Eigentümer im Grundbuch miteingetragen ist, erhebliche Geldsummen in die Immobilie gesteckt hat. Auch wenn der Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, z.B. aus eigenen finanziellen Mitteln Sanierungen oder Renovierungen am Haus vorgenommen hat oder aber Immobilienkredite mit eigenen finanziellen Mitteln bedient hat, ändert dies nichts daran, dass der andere Ehepartner alleiniger Eigentümer der Immobilie ist.
Im Scheidungsverfahren wird über das Eigenheim jedenfalls nicht mitentschieden. Geregelt werden kann im Zugewinnausgleichsverfahren der finanzielle Ausgleich von Vermögensvorteilen. Eine Umverteilung des Eigentums erfolgt aber nicht. So kann es nach Abschluss eines Zugewinnausgleichsverfahrens heißen: „Er schuldet ihr 50.000 €.“ Aber nicht: „Er muss ihr das Haus übertragen.“ Denn der Zugewinnnausgleichsanspruch besteht in einem Zahlungsanspruch, nicht aber in einem Anteil am Haus oder in einem Anspruch auf Übertragung der Immobilie.
Regelbar ist allenfalls, dass ein Ehepartner die Überlassung der Immobilie wegen unbilliger Härte an sich beantragt. Einigen sich die Ehepartner nicht hierüber, muss dies gerichtlich beantragt werden. Eine unbillige Härte ist insbesondere dann gegeben, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Sind beide Ehepartner im Grundbuch zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen müssen sie sich über die künftige Nutzung der Immobilie einigen. Trennen sich die Ehegatten friedlich, so kann ein Ehegatte die Immobilie übernehmen und den anderen Ehegatten auszahlen. Oder für den Fall, dass das Haus groß genug ist, kann es in zwei Wohnungen aufgeteilt werden. Jeder Ehepartner wird dann als Eigentümer einer Wohnung ins Grundbuch eingetragen. Die Wohnungen können dann selbst bewohnt, vermietet oder verkauft werden, an der Finanzierung ändert sich nichts. Oder die Immobilie wird verkauft, die bestehenden Kredite vom Verkaufserlös abgelöst und der Restbetrag unter den Ehegatten aufgeteilt. Sind beide Ehepartner hälftig als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so wird auch der Kaufpreis (nach Abzug der Verbindlichkeiten) zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Dies ist unabhängig davon, wie viel Kapital jeder Ehegatte beim Kauf der Immobilie aufgebracht hat.
Dies alles gelingt natürlich nur, wenn die Ehegatten sich einigen können. Kämpfen beide Seiten um das Haus kann es teuer werden. Ist ein einvernehmlicher Verkauf nicht möglich, bleibt als letzte Möglichkeit die Teilungsversteigerung der Immobilie. Durch die Teilungsversteigerung kann ein Miteigentümer die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft betreiben. Dazu muss ein Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Diesen Antrag kann jeder der Eigentümer stellen, allerdings ist dies meist die wirtschaftlich ungünstigste Lösung. In der Regel werden bei einer Teilungsversteigerung nur Preise weit unterhalb des Marktwertes erzielt. Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens der Teilungsversteigerung und die Dauer des Verfahrens.
Besser ist es, wenn sich die Ehegatten über die zukünftige Verwendung der Immobilie einvernehmlich einigen. Dies ist in jedem Fall wirtschaftlich sinnvoller und schont auch die Nerven der Beteiligten. Bei Fragen hierzu holen Sie sich am besten anwaltlichen Rat ein. (Text: Regina Gerdom - Rechtsanwältin/Fachanwältin für Familienrecht)