Viele gute Tipps vom Anwalt rund um Recht und Steuern


Kinderbetreuungsunterhalt – Voraussetzungen und Grenzen

Abb. Rechtsanwalt Georg Goebel
Abb. Rechtsanwalt
Georg Goebel

Durch das im Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungsgesetz gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn ein Ehegatte gemeinsa-me Kinder betreut und deswegen keine Berufstätigkeit ausüben kann. Früher hielten die Gerichte es in der Regel für zumutbar, dass ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeittätigkeit und ab Vollendung des 15. Lebensjahres eine Vollzeittätigkeit aufgenommen wurde. Nach neuem Recht besteht eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit schon, wenn das betreute Kind drei Jahre alt ist. Der Unterhaltsberechtigte muss Betreuungsmöglichkeiten, sofern vorhanden, nutzen. Das bedeutet, das Kind muss in den Ganztagskindergarten oder die Ganztagsschule gehen, wenn vor Ort eine solche Betreuungsmöglichkeit besteht. Wer hiervon abweichen möchte, muss im Einzelnen darlegen, warum hierdurch das Kindeswohl gefährdet wäre. Eine pauschale Verweisung auf das geringe Alter des Kindes lässt der Bundesgerichts-hof nach seiner aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Daneben können auch elternbezogene Gründe gegen die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit sprechen, insbesondere, wenn diese neben der Versorgung des Kindes zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führt. Das hat das OLG Schleswig-Holstein bei der Betreuung von Kindergarten- oder Vorschulkindern bejaht. Dem hat jedoch der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Eine solche pauschale Beurteilung, die sich alleine am Alter des Kindes orientiert, sei unzulässig. Es müssten immer die individuellen Umstände vorgetragen und durch das Gericht geprüft werden. Wer Unterhalt begehrt, sollte deshalb dokumentieren, welchen zeitlichen Aufwand die Kinderbetreuung erfordert und und inwieweit dem Kind unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes eine Betreuung durch Fremde zumutbar ist. Wer auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, braucht sich nicht auf den pauschalen Hinweis auf das Alter des Kindes verweisen zu lassen.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Haften Kinder für ihre Eltern?

Schön ist es, dass die Menschen immer älter werden und die Lebenserwartung steigt. Leider bleibt dabei nicht jeder bis ins Alter fit und gesund. Immer mehr Menschen benötigen Pflege, die nicht durch die eigene Familie sichergestellt werden kann. Sie müssen ins Pflegeheim. Wenn dann Rente, Vermögen und Pflegeversicherung nicht ausreicht, werden Töchter und Söhne in die Pflicht genommen,erklärt Jurist Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.
Zunächst springt zwar häufig das Sozialamt ein, doch das versucht in der Regel, sich das Geld von den Angehörigen zurückzuholen.Zahlen muss aber nur, wer es sich leisten kann. Derzeit gilt ein Selbstbehalt von mindestens 1.500, 00 Euro monatlich zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Hinzu kommt der angemessene Unterhalt des Ehegatten des pflichtigen Kindes mit mindestens 1.200,00. Unterhaltsbedürftige eigene Kinder gehen den pflegebedürftigen Eltern ebenfalls vor. Herangezogen wird ggfs. auch das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das selbst genutzte Eigenheim muss aber nicht veräußert oder anderweitig vermietet werden. Außerdem steht jedem unterhaltspflichtigen Kind ein sogenanntes Altersvorsorgevermögen zu, welches nicht eingesetzt werden muss.
Elternunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet und vieles noch ungeklärt. Nichts ersetzt hier den Rat und die ausführliche Beratung durch einen qualifizierten Anwalt.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Krankes Kind - wenn Mama nicht ins Büro kann

Kinderkrankheiten treiben Eltern den Schweiß auf die Stirn. Denn für Mütter und Väter bedeutet das: Der eingespielte Alltag gerät durcheinander. Und wenn dann noch beide Elternteile berufstätig sind, wird es besonders chaotisch, weiß Jurist Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Wie sind dann die rechtlichen Regeln? Wann darf etwa die Mutter für die Pflege des Kindes von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben?
Sind Mutter und Kind gesetzlich versichert, gilt § 45 Sozialgesetzbuch (SGB V): Sie hat einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz und bekommt kein Geld. Die Mutter kann aber nicht einfach nach eigenen Ermessen von der Arbeit fernbleiben, sondern es gelten strenge Voraussetzungen: ärztliches Attest, es darf keine andere Person im Haushalt geben, die für die Pflege einspringen kann, und das Kind muss unter zwölf Jahre alt sein.
Für jedes Kind kann man sich auf diese Weise maximal zehn Tage (als Alleinerziehende 20 Tage) pro Jahr freistellen lassen; ingesamt aber (wenn es um mehrere Kinder geht) nicht mehr als 25 Tage pro Jahr (Alleinerziehende 50 Tage).Die Krankenkasse zahlt dann 70 Prozent des Bruttolohnes.
Für Privatversicherte gilt das Sozialgesetzbuch nicht. Allerdings gibt es auch im bürgerlichen Gesetzbuch eine ähnliche Vorschrift: den § 616. Dieser ist gewisser Hinsicht sogar weitergehend als der § 24 SGB V, der ja gegenüber dem Arbeitgeber nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt (das Krankengeld zahlt ja die Krankenkasse). Beim § 616 BGB hingegen muss der Arbeitgeber nicht nur Freistellung gewähren, sondern auch den für diese Zeit anfallenden Lohn weiterbezahlen.
Aber diesen Anspruch hat man nur, wenn man für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit gehindert ist. Was heißt das?
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte vorübergehende Verhinderung als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt weiter zahlen.
Allerdings: § 616 BGB kann arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Doch auch dann sind Privatversicherte nicht rechtlos. Für sie gelten laut § 45 Abs. 5 SGB V hinsichtlich der unbezahlten Freistellung dieselben Rechte wie für gesetzlich Versicherte.
Wichtig ist für gesetzlich Versicherte auch noch § 45 Abs. 3 SGB V: Krankengeld gibt es danach nur, soweit nicht aus gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Das heißt: Ist § 616 BGB weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag ausgeschlossen, so geht das Recht des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber versicherungsrechtlichen Ansprüchen vor. Das wiederum heißt: kein Krankengeld für die Zeit, in der der Arbeitgeber zur Zahlung des freizustellenden Arbeitnehmers verpflichtet ist.
Es kann also durchaus sein, dass erst einmal der Arbeitgeber den Lohn für ein paar Tage weiterzahlen muss und erst dann das Krankengeld greift. All dies muss im Falle des Falles mit der Personalabteilung oder im Zweifel durch einen Rechtsanwalt geklärt werden.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Besser Pokerface statt Wutanfall

Lässt ein gekündigter Arbeitnehmer im Gerichtssaal wüste Beschimpfungen gegen den Arbeitgeber los, kann das ein erneuter Grund für eine Kündigung sein. Darauf weist Jurist Georg Goebel hin, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Diese Erfahrung musste ein 47-jähriger Fahrzeugführer vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht machen.
Während der Verhandlung über die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung, brach es in Anwesenheit der beklagten Arbeitgeberin und seines Rechtsanwalts plötzlich aus ihm heraus: "Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich!"
Der Vorsitzende Richter forderte den Kläger nach diesen Entgleisungen auf, entweder den Saal zu verlassen oder sachlich weiterzuverhandeln, das heißt die Äußerung zurückzunehmen und sich umgehend bei der Arbeitgeberin zu entschuldigen. Da sich der Arbeitnehmer uneinsichtig zeigte, schickte die Arbeitgeberin einige Tage später wegen der groben Beleidigung vor Gericht eine weitere, diesmal fristlose Kündigung hinterher, gegen die der Arbeitnehmer erneut vor den Kadi zog - dies allerdings vergeblich.
Durch Urteil vom 14.09.2010 hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn bestimmte Äußerungen einen Angriff auf die Menschenwürde oder eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellte. Die Gleichsetzung betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischem Terrorsystem und erst recht mit den Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sollten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer daher einen entsprechenden Anwalt ihres Vertrauens zu Rate ziehen.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Berater stehen in der Pflicht

Die Zeiten für Banken und Berater werden rauer, stellt Jurist Georg Goebel fest, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Kürzlich hat es die Deutsche Bank getroffen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil sie ihre Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Geldanlage nicht erfüllt hat.
Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das bei einer von der Bank konstruierten Anlage hohe Verluste erlitten hatte (AZ XI ZR 33/10). Es handelte sich um einen "Spread Ladder Swap Vertrag", also einen Vertrag über eine Zinswette, bei der der Gewinn der Bank spiegelbildlich mit dem Verlust des Kunden ist.
Folglich lässt sich ein solches Produkt nicht mit der Funktion eines Bankberaters vereinbaren, der ja die Interessen seines Kunden zu wahren hat. Das Landgericht Hanau und das Oberlandesgericht in Bankenmetropole Frankfurt waren zuvor noch zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Der BGH stellte erneut klar: Eine Bank müsse bei der Anlagenberatung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Bank aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt ist, dass dieser auch riskante Geldanlagen versteht und wünscht.
Diese Informationspflicht ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht dadurch entfallen, dass auf Seiten der Firma deren Prokuristin, eine Diplom-Volkswirtin, am Verkaufsgespräch teilnahm.
Die Bank habe ihre Beratungspflicht verletzt. Denn dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar gemacht werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretisch sei, sondern real und mitunter ruinös sein könne.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Wo? Wann? Wie? Tücken des Arbeitsvertrages

Der aktuelle Fall: Sie ist kaufmännische Angestellte und schon lange als Buchhalterin tätig. Der Arbeitgeber will, dass die Mitarbeiterin zukünftig auch an der Telefonzentrale arbeitet. Gleichzeitig soll die Mitarbeiterin morgens immer eine Stunde später anfangen. An einem Tag in der Woche soll die Mitarbeiterin in der 20 Kilometer vom Hauptsitz entfernten Filiale eingesetzt werden. Muss die Angestellte "springen", wie der Arbeitgeber will?
Der Arbeitgeber ordnet diese neuen Regelungen einfach an. Die Mitarbeiterin will das nicht. Laut Arbeitsvertrag ist sie als Buchhalterin für den Hauptsitz angestellt worden. Ihre Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Übung.

Wer hat Recht?

Nach dem Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechtes nur die Arbeitszeit mit sofortiger Wirkung im üblichen Rahmen verändern. Das Aufgabengebiet und den Arbeitsort kann der Arbeitgeber nicht einfach ändern. Das Was und Wo ist im Arbeitsvertrag nicht im zulässigen Rahmen flexibel, sondern mit einer festen Regelung gestaltet.
Ohne Einwilligung seiner Mitarbeiterin kann der Arbeitgeber also Änderungen per Anweisung nicht durchsetzen. So wohl für Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin gilt, darauf zu achten, alle Regelungen im Arbeitsvertrag genau zu kontrollieren.
Die Gestaltung eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf zulässige flexible Regelungen ist also wichtig. Bei Problemen sollte man den Fachmann frühzeitig zu Rate ziehen.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Nachehelicher Unterhalt: Wie lange Zahlung?

Wie lange wird nachehelicher Unterhalt gezahlt? Diese Frage hört der Familienrechtler berechtigterweise häufig, da die Antwort auf diese Frage zumeist für beide Seiten existentiell ist. Fakt ist, dass man keine eindeutige Antwort geben kann, da es keine mathematische Formel gibt, anhand derer sich einen exakte Dauer berechnen lässt.
Das Spektrum zwischen dem Prinzip der Eigenverantwortung einerseits und der Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität andererseits ist breit gefächert. Die Eigenverantwortlichkeit führt zwingend zu einer Befristung des Unterhaltes. Die nacheheliche Solidarität hingegen erwartet von den Ehegatten auch nach der Scheidung Verantwortung für einander zu übernehmen.
Wie lange nun Unterhalt gezahlt werden muss, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Abwegung verschiedener Kreterien. Dabei sind Apekte wie Ehedauer, Rollenverteilung innerhalb der Ehe, Betreuungsbedarf der minderjährigen Kinder, Ausbildung oder Krankheit eines Ehegatten und das Bestehen persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile zu beachten.
Eine lange Ehedauer spricht für eine zu berücksichtigende starke wirtschaftliche Verpflichtung und für eine auch über die Ehezeit hinausgehende wechselseitige Verantwortung der Eheleute für einander.
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten, so muss er diese so gut wie möglich kompensieren. Ist eine vollständige Kompensation ausgeschlossen, so verbleibt der andere dauerhaft unterhaltspflichtig. Resultieren die Beeinträchtigungen allerdings nicht unmittelbar aus der Ehe, sondern sind vielmehr schicksalshaft, bleibt der Unterhaltsanspruch zu befristen. Denn auf Seiten des Unterhaltspflichtigen ist dann einen unbefristete Pflicht zur Unterhaltszahlung nicht zu billigen und zumutbar.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Wissenswertes zur Erbengemeinschaft

In der Praxis ist erst eher die Ausnahme, dass eine Person Alleinerbe ist. Im Regelfall fällt der Nachlass an mehrere Personen, einen sogenannte Erbengemeinschaft. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge als auch dann, wenn durch Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt sind. Das Problem bei der Erbengemeinschaft besteht häufig darin, dass einzelne Miterben sehr unterschiedliche Interessen haben. Bei der Erbengemeinschaft wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Er fällt den Erben als Ganzes ungeteilt zu. Die Verwaltung des Nachlasses steht in der Erbengemeinschaft den Erben gemeinschaftlich zu. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist jeder Miterbe verpflichtet. Als Miterbe können sie ihren Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Sie können den Erbteil verkaufen oder verschenken. Gesetzlich sind die Miterben verpflichtet, vor der Teilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Wenn so verfahren wird, ergeben sich keinen Haftungsprobleme nach der Teilung des Nachlasses. Als Miterbe können Sie grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die so genannte Auseinandersetzung, verlangen.
Für die Verteilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorgaben, die die Miterben zu beachten haben. Wenn die Erben keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreichen, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan gerichtet.
Bevor Streitigkeiten bei der Abwicklung der Erbengemeinschaft unter enormer Kostenlast gerichtlich ausgefochten werden, sollte man versuchen, unter Einschaltung eines unabhängigen Beraters/Rechtsanwalts im Rahmen von Gesprächen und Verhandlungen eine gemeinsame Linie für alle Miterben zu finden.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Steuerliches Arbeitszimmer wieder absetzbar, wenn …

Abb. Steuerberater Eberhard Schröder
Abb. Steuerberater
Eberhard Schröder

Schön ist es, dass die Menschen immer älter werden und die Lebenserwartung steigt. Leider bleibt dabei nicht jeder bis ins Alter fit und gesund. Immer mehr Menschen benötigen Pflege, die nicht durch die eigene Familie sichergestellt werden kann. Sie müssen ins Pflegeheim. Wenn dann Rente, Vermögen und Pflegeversicherung nicht ausreicht, werden Töchter und Söhne in die Pflicht genommen,erklärt Jurist Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken in Sozietät eine Anwaltskanzlei in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.
Zunächst springt zwar häufig das Sozialamt ein, doch das versucht in der Regel, sich das Geld von den Angehörigen zurückzuholen.Zahlen muss aber nur, wer es sich leisten kann. Derzeit gilt ein Selbstbehalt von mindestens 1.500, 00 Euro monatlich zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Hinzu kommt der angemessene Unterhalt des Ehegatten des pflichtigen Kindes mit mindestens 1.200,00. Unterhaltsbedürftige eigene Kinder gehen den pflegebedürftigen Eltern ebenfalls vor. Herangezogen wird ggfs. auch das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das selbst genutzte Eigenheim muss aber nicht veräußert oder anderweitig vermietet werden. Außerdem steht jedem unterhaltspflichtigen Kind ein sogenanntes Altersvorsorgevermögen zu, welches nicht eingesetzt werden muss.
Elternunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet und vieles noch ungeklärt. Nichts ersetzt hier den Rat und die ausführliche Beratung durch einen qualifizierten Anwalt.

Text: Steuerberater Eberhard Schröder


Trotz Testament gesetzliche Erfolge?

In der Regel ist es das Ziel einer testamentarischen Anordnung, von den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Dass der Wille des Erblassers auch so umgesetzt wird, wie er sich dies zu Lebzeiten vorgestellt hat, setzt voraus, dass dieser korrekt und eindeutig zu Papier gebracht worden ist. Im Rahmen der Erstellung eines Testamentes ist deshalb insbesondere auf eine eindeutige Erbeinsetzung zu achten. Es kann eine (auch sogenannte juristische Personen, wie z.B. Vereine) als Alleinerbe eingesetzt werden, oder es kann bestimmt werden, das mehrere Personen zu bestimmten Anteilen Erben werden sollen. Problematisch wird es, wenn im Testament eine solche ausdrückliche Erbeinsetzung fehlt, sondern nur bestimmte Geldbeträge oder einzelne Gegenstände zugewendet werden. Bei solchen Zuwendungen handelt es sich nämlich grundsätzlich um Vermächtnisse, die vom Erben erfüllt werden müssen.
Es soll also nicht verfügt werden: "Der Neffe Max bekommt die Eigentumswohnung, der Neffe Hans die Wertpapiere und die Nichte Carola den Schmuck und das Bargeld." Ein solches Testament lässt nicht ohne weiteres erkennen, wer in die Rechtstellung des Verstorbenen einrücken und damit auch in die nicht aufgeführten Nachlassgegenstände erhalte und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Kommt es dann zum Streit zwischen den beteiligten Personen, ist der tatsächliche Erblasserwille durch eine gerichtliche Auslegung zu ermitteln.
Dabei kann es dazu kommen, dass je nach Umfang und Wert des verteilten Nachlasses keine Erbeinsetzung vorliegt und dann - entgegen der Vorstellung des Erblassers - die gesetzliche Erbfolge greift.
Zur Vermeidung von kostspieligen Erbprozessen sollte man sich deshalb bereits bei der Testamentserstellung über die juristische Eindeutigkeit der Formulierungen bei einem erbrechtlichen versiertem Rechtsanwalt informieren.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Wer haftet bei Computerdefekt - Hersteller oder Händler?

Ein Computer ist heute schnell gekauft. Internetshops und Händler vor Ort unterbieten sich gegenseitig in vollmundigen Werbeankündigungen mit günstigen Preisen und waghalsigen Garantieversprechen. Doch wenn später einmal etwas mit dem Gerät nicht stimmt, dann verstummen die redseligen Verkäufer allzu oft, weiß Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken eine Anwaltssozietät mit Büros in Hüllhorst und Lübbecke betreibt. Der Verbraucher habe dann das Problem, dass er nicht genau weiß, an wen er sich wenden muss - den Händler oder den Hersteller.
Genauso erging es auch einem Kunden, der vor dem Amtsgericht München auf Annullierung des Kaufvertrages über ein Notebook zum Discountpreis von 699,00 Euro geklagt hatte. Schon ein halbes Jahr nach dem Kauf gab die Tastatur den Geist auf. Der Kunde schickte das Gerät daraufhin auf Garantie an den Hersteller, der das Gerät zunächst reparierte.
Ein viertel Jahr später streikte die Tastatur erneut. Widerrum sandte der Kunde den Laptop an den Hersteller, der es erneut auf seine Kosten reparierte. Als sich die Tastatur einige Wochen später abermals nicht mehr bedienen ließ, platzte dem Kunden der Kragen: Er trat gegenüber dem Hersteller vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis von diesem zurück. Als der Hersteller nicht zahlte, zog er vor das Amtsgericht München.
Der Kunde hätte besser vorher einen Anwalt konsultiert. Dem wäre nämlich aufgefallen, dass die Herstellergarantie nach ihrem Wortlaut nur die Reparatur und gegebenenfalls den Austausch des Gerätes umfasste, nicht dagegen die Möglichkeit vorsah, den Vertrag gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu annullieren. Der Kunde hätte also nicht den Hersteller als Garantiegeber, sondern den Händler verklagen müssen, der ihm den Laptop verkauft hatte. Nur mit diesem bestand juristisch betrachtet ein Kaufvertrag. Dem Amtsgericht München blieb also nichts anderes übrig, als die Klage des Kunden abzuweisen.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Besteht die Unterhaltspflicht weiter?

Geht ein unterhaltsberechtigter Exehepartner eine neue Beziehung ein, kann dies den Verlust des Unterhaltsanspruches bedeuten. Seit dem mit Anfang 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht hat dieser Verwirkungstatbestand eine neue Bedeutung erlangt. Doch es kommt - wie häufig in Rechtsfragen - ganz auf den Einzelfall an, sagt Georg Goebel, der gemeinsam mit Peter Kresken eine Anwaltssozietät mit Büros in Hüllhorst und Lübbecke betreibt.
Ein entscheidender Umstand ist, dass der geschiedene Ehegatte, der eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst hat und deswegen dem anderen nicht mehr zumutbar ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist an Hand konkreter Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hier spielen Kriterien wie Dauer, Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, gemeinsame Freizeitgestaltung und vor allem ein gegenseitiges Einstehen der neuen Partner für einander eine Rolle.
Nicht unbedingt notwendig ist eine wirtschaftliche Verpflichtung der neuen Lebenspartner oder gar eine gemeinsame Wohnung. Die innere Bindung der neuen Lebenspartner und das gegenseitige für einander Einstehen muss sich aber an Hand nach außen tretender Umstände objektivieren, also nachweisen lassen. Anwaltliche Beratung ist hier sinnvoll und kann sich lohnen.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Der Reiz des zusätzlichen Geldes

Wenn im Lebensmittelmarkt das Weihnachtgebäck duftet, denkt der Mitarbeiter gerne an zusätzliches Geld. Letztes Jahr hat er von seinem Arbeitgeber erstmalig Weihnachtsgeld bekommen. Darf er das auch jetzt erwarten?
Das kommt darauf an. Eine Weihnachtsgratifikation muss der Arbeitgeber nur zahlen, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. Als erstes kann sich der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Doch hier findet sich häufig nichts oder ein Freiwilligkeitsvorbehalt. Eine freiwillige Gratifikation muss ein Arbeitgeber nicht zwingend immer zahlen. Einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben.
Dazu muss allerdings das Arbeitsverhältnis unter diesen Tarifvertrag fallen. Und schließlich gibt es auch noch die betriebliche Übung. Wenn ein Arbeitgeber mehrfach ohne Vorbehalt ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, ergibt dies einen Rechtsanspruch für Zukunft.
Es muss aber stets immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Rechtsanspruch auf das zusätzliche Weihnachtsgeld besteht. So einfach kann der Mitarbeiter also nicht darauf hoffen, im November oder Dezember zusätzliches Geld zu erhalten.
Im Problemfall sollte man rechtzeitig rechtlichen Rat einholen. Dem bloßen Hinweis des Arbeitgebers, er müsse in diesem Jahr nicht zahlen, sollte man nicht so einfach vertrauen. Kontrolle ist meistens besser.

Weitere Infos: www.jur24.de
Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Eindeutige Wortwahl im Testament

Jeder, der ein Testament aufsetzt, hat klare Vorstellungen von der Verteilung seines Nachlasses und meint, dies durch hinreichend klare Worte zum Ausdruck gebracht zu haben. Erst nach dem Ableben stellt sich meist heraus, dass die vermeintlich eindeutige Zuweisung bei weitem nicht die erhoffte Klarheit bringt.
Trotz allem kann es deshalb zum Streit zwischen den Erben kommen, der erst durch eine gerichtliche Auslegung - jedoch nicht immer im Sinne des Testierenden - geklärt werden kann. So wirft z.B. die einfache Verteilung: "Paul soll 1.000,00 € erhalten, das übrige Vermögen soll zwischen den Kindern gleichmäßig aufgeteilt werden" bereits die juristische Frage auf, ob es insoweit um eine Teilungsanordnung oder um ein Vorausvermächtnis handelt. Im Rahmen der Teilungsanordnung müssen zunächst die Nachlassschulden - zu denen auch Vermächtnisse gehören - getilgt werden. Erst danach dürfen die Erben das verbliebene Geld zwischen sich aufteilen, was das Risiko birgt, dass kaum noch etwas zum Verteilen übrig bleibt. Zudem wäre Paul zum Ausgleich gegenüber seinen Geschwistern verpflichtet, wenn die zugewandten 1.000,00 € den Wert seines Erbteils übersteigen.
Sollte es sich jedoch um ein Vermächtnis handeln, erhielte Paul bereits vor Tilgung der Nachlassschulden den vermachten Geldbetrag, noch dazu ohne einen Ausgleich zahlen zu müssen. Diese Unklarheit kann mit der Formulierung: "Paul erhält im Wege des Vorausver- mächtnisses/der Teilungsanordnung 1.000,00 €" verhindert werden.
Ähnlich ist es auch mit vielen anderen Formulierungen, die zu Lebzeiten in einfacher Weise klargestellt werden und den Familienfrieden wahren können. Es lohnt sich also sich bereits bei Testamentserstellung auch über die juristische Eindeutigkeit der Wortwahl bei einem fachkundigen Rechtsanwalt zu informieren.

Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


BGH Grundsatzentscheidung zur Selbstanzeige

Angesichts der enormen Abgaben- und Steuerlast spielt der eine oder andere - so er denn über das entsprechende "zusätzliche Kleingeld" verfügt - mit dem Gedanken, Erträge aus entsprechenden Anlagen dem Steuerzugriff zu entziehen. Aber nicht nur die Beispiele Prominenter zeigen, dass das meist schief geht. Dazu kommen bekanntlich immer mal wieder kleinen CDs aus dem Ausland mit vielen Daten deutscher Steuerpflichtiger bzw. vermeintlicher "Steuerflüchtlinge", die Finanzbehörden zum Kauf angeboten werden. Und gerade dann steigt die Zahl der Selbstanzeigen. Dazu gibt es jetzt neue Vorgaben des Bundesgerichtshofes.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in der Vergangenheit stets ein probates Mittel zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gewesen. Die in § 371 AO (Abgabenordnung) geregelten Voraussetzungen der Selbstanzeige waren seit langem in vielen Entscheidungen gerichtlich geklärt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH), offensichtlich vor dem Hintergrund einer veränderten Wahrnehmung von Steuerstraftaten in der Öffentlichkeit und in der Politik mit einem Beschluss vom 20.05.2010 (1 StR 577/09) die langjährige bisherige Rechtsprechung zur Selbstanzeige über Bord geworfen und neue Voraussetzungen festgesetzt.
Der BGH geht mit dem Beschluss davon aus, dass eine Selbstanzeige nur dann wirksam sei, wenn sie vollständig und richtig sei. Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen, dass Teilselbstanzeigen - entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH - nicht ausreichen, um Straffreiheit zu erlangen.
So soll z.B. ein Steuerpflichtiger, der Zinseinkünfte aus zwei Konten nicht angibt und in der Selbstanzeige nun die Zinseinkünfte aus einem der beiden Konten erklärt, eine unvollständige und damit unwirksame Selbstanzeige abgeben; das war bisher anders. Ungeklärt ist, ob die nunmehr verlangte vollständige Selbstanzeige für ein Veranlagungsjahr insgesamt oder je Steuerart verlangt wird. Unklar ist, auf welchen Zeitraum für die Vollständigkeit abzustellen ist.
Auch die Sperrwirkung des Erscheinens eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat wird in der Grundsatzentscheidung des BGH nunmehr anders gesehen als bisher. Das Rechtsinstitut der Selbstanzeige ist damit deutlich schwieriger geworden. Die derzeit offenen Zweifelsfragen bei der Handhabung der Selbstanzeige gebieten für die Abgabe einer Selbstanzeige auf jeden Fall fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die größtmögliche Sicherheit bei der Abgabe der Erklärung zu erlangen.

Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Neue Regelung: Das Erben wird teuerer und unbequem

Bislang erteilten unabhängige Nachlassgerichte den Erbschein. Künftig sollen das Notare übernehmen. Wenn es ums Erben geht, kracht es in vielen Familien. Da wird die Gültigkeit des Testaments angezweifelt und gestritten, wer was bekommt. Unabhängige Nachlassgerichte reden ein entscheidendes Wort mit. Denn diese bestimmen, wer Erbe geworden ist und stellen den Erbschein aus. Künftig sollen Notare diese Aufgabe übernehmen. Der Plan der Bundesländer macht die Sache für den Bürger allerdings teurer und undurchsichtiger. Derzeit erteilen bundesweit weitgehend die Nachlassgerichte den Erbschein. Geht es nach dem Willen der Länder, entscheidet demnächst jedes Land in Eigenregie, ob ein Bürger stattdessen zum Notar gehen muss. Dieser soll grundsätzlich zur Zentralen Stelle für alle Fragen und Probleme rund um die Themen Testament, Nachlass und Erbe werden, heißt es im Gesetzentwurf zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare. Mit der Idee wollen Länder die Justiz entlasten und Kosten verringern. Das Bundesjustizministerium steht dem Plan grundsätzlich positiv gegenüber. Ob und wann die Neuerung kommt, steht nicht fest - zuerst muss das Grundgesetz geändert werden.

Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Google Streetview - So wehren Sie sich

Wer nicht möchte, dass Bilder seines Hauses im Internet stehen, kann Widerspruch einlegen. Der Straßenbilderdienst Streetview von Google, der im November die zwanzig größten Städte in Deutschland im Netz zeigt, sorgt bei vielen für Verunsicherung. Google zeigt in Streetview detaillierte Bilder von Straßenzügen und Häusern im Internet. Die Bilder sind kostenlos für jedermann einsehbar. Das Angebot ist bereits für 23 Staaten verfügbar. Auf den Bildern sind auch Menschen und Fahrzeuge zu sehen. Um die Persönlichkeitsrechte Betroffener zu schützen, werden Gesichter von Menschen auf den Streetview-Aufnahmen nur schematisch dargestellt. Gleiches gilt für Autokennzeichen. Allerdings zeigen Beispiele aus Ländern, für die es Streetview schon gibt, dass viele Menschen trotz Verschleierungstechnik noch über Statur, Frisur und Kleidung recht gut zu identifizieren sind. Gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, des eigenen Autos oder der eigenen Wohnung kann grundsätzlich jeder Widerspruch einlegen. Das muss aber jeder für sich selbst tun. Das bedeutet, dass Gemeinden keinen Wiederspruch für alle Ihre Bürger einlegen können, es sei denn, Sie würden dazu konkret von allen Bürgern beauftragt.

Es gibt drei Möglichkeiten, entsprechenden Wiederspruch zu führen: Die erste ist ein Widerspruch mit einem formlosen Brief an diese Adresse: “Google Germany GmbH, Betreff: Streetview, Abcstraße 19, 20354 Hamburg“. In dem Schreiben sollte man genaue Angaben machen, inwieweit man als Mieter oder Eigentümer von der Darstellung eines bestimmten Gebäudes in Google Streetview betroffen ist. Briefe müssen laut Google bis zum 21. September abgeschickt werden, damit der Widerspruch vor Einführung des Dienstes berücksichtigt werden kann. Das Ministerium für Verbraucherschutz hat einen Musterbrief für den Widerspruch bereit gestellt. Er kann beim Bundesministerium für Verbraucherschutz heruntergeladen werden. Man kann auch eine Email an streetview-deutschkand@google.com schicken.

Der dritte Weg kann auch nach Einführung des Dienstes noch beschritten werden. Hier ruft man in Google Streetview – zu erreichen über maps.google.de - das Bild mit dem eigenen Haus auf und klickt dort auf den Link „Ein Problem melden“. Google hat zugesagt, alle fristgemäßen Widersprüche vor der Freischaltung der Bilder zu bearbeiten und die Gebäude durch eine Verschleierungstechnik unkenntlich zu machen. Nach einem Widerspruch erhält der Betroffene zunächst eine Eingangsbestätigung sowie häufig die Aufforderung, sein Wohnhaus genauer zu identifizieren. Ein Grund ist, dass Hausnummern auf den Google Bildern oft nicht erkennbar sind. Daher erfolgt die Identifizierung entweder ein Formular bei Google, in dem nähere Angaben abgefragt werden oder über Satellitenbilder. Gefragt wird etwa nach der Farbe des Hauses oder Besonderheiten wie Balkone oder markante Nachbargebäuden.

Text: Rechtsanwalt Georg Goebel


Mehrarbeit ist meist inklusive

Wer Überstunden macht, bekommt nicht gleich mehr Geld. Meist wird die längere Arbeitszeit mit Freizeitausgleich verrechnet. Gefühlt arbeiten wohl die meisten zuviel. Sobald die vertragliche Arbeitszeit überschritten ist, fallen Überstunden an. Die Rechnung, wer mehr arbeitet, verdient auch mehr Geld, lässt sich pauschal aber nicht aufstellen. Das liegt zum einen am gesetzlichen Rahmen im Arbeitsrecht. Es kann aber auch der Arbeitsvertrag dafür sorgen, dass eine vermeintliche Überstunde gar keine ist. Überstunden sind in deutschen Büros an der Tagesordnung. Statistisch gesehen, arbeiten junge Angestellte rund 5,3 Stunden pro Woche mehr als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. In Deutschland wurden in 2009 sogar rund eine Milliarde bezahlter Überstunden geleistet. In der gleichen Größenordnung dürfte es unbezahlte Überstunden geben. Dabei ist unter einer Überstunde nur die Arbeitszeit zu verstehen, die über die durch Einzelvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestimmte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.

Voraussetzungen für Überstunden:

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Bis 1994 hat noch im Gesetz gestanden, dass ein Zuschlag gezahlt werden muss, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden überschritten wurde. Diese Regelung ist inzwischen weggefallen, heute ist das Arbeitsrecht flexibler. Bis zu 60 Stunden pro Woche sind erlaubt und das Gesetz nennt den Freizeitausgleich ausdrücklich vor der Bezahlung von Mehrarbeit. Damit eine Überstunde im juristischen Sinne vorliegt muss die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich überschritten sein. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Ist dort von einer 40 Stundenwoche die Rede, ist das die regelmäßige Arbeitszeit. Nur wenn die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt, innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen, mehr als 8 Stunden beträgt, gilt die regelmäßige Arbeitszeit als überschritten. Und nur dann ist das Mehr an Arbeit auch tatsächlich Mehrarbeit – also eine Überstunde im rechtlichen Sinne. Eine weitere Voraussetzung für bezahlte Überstunden ist, dass diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder von diesen zumindest bewusst geduldet worden. Dabei reicht es, wenn der Vorgesetzte Leistungen zu bestimmten Zeiten verlangt, die der Arbeitnehmer ohne solche Überstunden erkennbar nicht ableisten kann.

Text: Rechtsanwalt Georg Goebel

Abb. Logo Rechtsanwaltskanzlei Goebel und Kresken
Abb. Logo Rechtsanwaltskanzlei
Goebel und Kresken