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Osterfeuer in Lübbecke: Anmeldefrist bis 31. März

Lübbecke -

Die Osterfeiertage rücken näher - und damit auch die traditionellen Osterfeuer.

Die Osterfeiertage rücken näher - und damit auch die traditionellen Osterfeuer. Das Ordnungsamt der Stadt Lübbecke weist in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Regelungen für Osterfeuer hin.

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der Verwaltung demnach mindestens 14 Tage vorher unter Benennung einer volljährigen Aufsichtsperson anzuzeigen. In diesem Jahr läuft die Meldefrist bis Freitag, 31. März. Abgebrannt werden dürfen Osterfeuer von Ostersamstag bis Ostermontag.

Das Ordnungsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass jeder Veranstalter selbst für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich bleibt. Bei der Stadt Lübbecke kann ein Merkblatt mit den Bestimmungen zum Abbrennen von Osterfeuern angefordert werden. Ansprechpartnerin ist Janika Weber, Telefon 05741-276285.

Das kleine Osterfeuer-Einmaleins

  • Der Verbrennungsort muss außerhalb geschlossener Ortslagen liegen, 100 Meter von bewohnbaren Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden, 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen, 25 Meter von Hecken, Gebüschen und ähnlichen Anpflanzungen sowie 10 Meter von Wirtschaftswegen entfernt.
  • Der Verbrennungsort darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen ist, gegebenenfalls ist eine Brandwache einzurichten. Außerdem sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit Personen, insbesondere Kinder und auch der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.

  • Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Das gilt auch für das Anzünden. Das zur Verbrennung vorgesehene Material darf erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden. Sollte gesammeltes Brennmaterial bereits länger am Verbrennungsort liegen, ist es vor dem Anzünden umzuschichten, um Kleintieren und Vögeln, die sich in derartigen Haufen aufhalten, die Flucht zu ermöglichen. Das Feuer ist deshalb zunächst nur von einer Seite aus in Brand zu setzen. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Schutz der Tiere kann strafrechtliche Folgen haben. 

(Text: Andreas Püfke - 
Stadt Lübbecke
 / Foto: Stadt Minden)

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