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Noch Pflegestufe beantragen kann vorteilhaft sein

Verbrauchertipp -

Mit der Pflegereform 2017 treten zum Jahreswechsel in der Pflegeversicherung gravierende Änderungen in Kraft. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade abgelöst. Wer bis Ende 2016 einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, wird noch nach dem bisherigen Begutachtungsverfahren eingestuft. Das kann vorteilhaft sein, wenn sich die Pflegebedürftigkeit vor allem aus körperlichen Handicaps ergibt, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW.

Eine großzügige Übergangsregelung sorgt dafür, dass Leistungen, die nach dem alten Recht bewilligt wurden, auch in Zukunft erhalten bleiben und in vielen Fällen sogar noch aufgestockt werden. 

Mit der Pflegereform 2017 treten zum Jahreswechsel in der Pflegeversicherung gravierende Änderungen in Kraft. So werden Menschen mit einer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft. Menschen, bei denen geistige (z.B. Demenz) oder psychische Einschränkungen vorliegen und bei denen daher nach dem bis Ende 2016 gültigen Recht eine erhebliche Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden sogar in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. 

Auch beim Pflegegeld, das gezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige sichergestellt wird, und bei den Leistungen für stationäre Pflege gelten 2017 andere Sätze als bisher. Im stationären Bereich gibt es für die niedrigeren Pflegegrade 2 und 3 im Vergleich zu den Vorläufern, den Pflegestufen I und II, weniger Geld. Der Pflegebedürftige muss ab dem kommenden Jahr also mehr zuzahlen, da die tatsächlichen Heimkosten deutlich über den Leistungssätzen liegen. Für alle, die bis Jahresende bereits in einer Pflegeeinrichtung leben, gilt jedoch eine Bestandsschutzregelung. Sie erhalten von der Pflegekasse dauerhaft einen Zuschuss, der die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Eigenanteil ausgleicht.

(Text: Bund der Steuerzahler NRW / Motivfoto: pixabay.de)

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